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Gesetzlich vorgeschrieben (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Beschäftigten

34 Millionen Euro: Warum der EuGH Deutschland wegen des Hinweisgeberschutzes verurteilt hat #

Am 6. März 2025 hat der Gerichtshof der Europäischen Union Deutschland zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 34 Millionen Euro verurteilt (Rechtssache C-149/23, Kommission/Deutschland). Der Grund: Die Hinweisgeberrichtlinie (EU) 2019/1937 hätte bis zum 17. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen. Das Hinweisgeberschutzgesetz trat erst am 2. Juli 2023 in Kraft.

Deutschland war nicht allein. Am selben Tag ergingen Urteile gegen vier weitere Mitgliedstaaten:

RechtssacheMitgliedstaatPauschalbetragZwangsgeld
C-149/23Deutschland34.000.000 €keines
C-152/23Tschechien2.300.000 €keines
C-155/23Ungarn1.750.000 €keines
C-154/23Estland500.000 €1.500 € pro Tag bis zur Umsetzung
C-150/23Luxemburg375.000 €keines

Polen war bereits am 25. April 2024 zu 7 Millionen Euro und einem täglichen Zwangsgeld von 40.000 Euro verurteilt worden (C-147/23).

Die Bundestagswahl war keine Entschuldigung #

Deutschland hatte die Verzögerung unter anderem mit der Bundestagswahl 2021 und dem Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat begründet. Der Gerichtshof ließ das nicht gelten: Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung unionsrechtlicher Verpflichtungen zu rechtfertigen.

Bei der Bemessung berücksichtigt der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung Schwere und Dauer des Verstoßes sowie die Zahlungsfähigkeit des Mitgliedstaats. Deutschland ist die größte Volkswirtschaft der Union.

Quellen: Urteil C-149/23 (EUR-Lex) · Überblick über alle fünf Urteile (eucrim)

Was das Urteil für Unternehmen bedeutet #

Das Urteil richtet sich gegen den Staat, nicht gegen Unternehmen. Die Pflichten der Unternehmen ergeben sich aus dem Hinweisgeberschutzgesetz selbst, und die sind seit Juli 2023 in Kraft, für Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten seit dem 17. Dezember 2023.

Das HinSchG sieht Bußgelder vor (§ 40):

Ein Meldekanal, der die Identität der hinweisgebenden Person nicht schützt, kann damit teurer werden als ein fehlender.

Wo Vertraulichkeit in der Praxis scheitert #

§ 8 HinSchG verpflichtet die Meldestellen, die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person zu wahren. Veröffentlichte Entscheidungen aus anderen Ländern zeigen, wie das in der Praxis misslingt, und zwar selten durch Angriffe von außen:

Fragen für die eigene Meldestelle #

Alle veröffentlichten Entscheidungen zu gescheiterten Meldekanälen, mit Beträgen und Primärquellen, sind im Fallregister gesammelt (auf Englisch).

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