Zum Hauptinhalt springen Gesetzlich vorgeschrieben (HinSchG) für Unternehmen ab 50 Beschäftigten

Erklärung zur Barrierefreiheit #

EthicsPortal ist bestrebt, seine Hinweisgeberplattform für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich zu gestalten — im Einklang mit der europäischen Norm EN 301 549 V3.2.3 und den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2 Level AA. EN 301 549 V3.2.1 bleibt die in der harmonisierten Normenliste unter der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen aufgeführte Fassung; wir berichten gegen die neuere Fassung V3.2.3, da sie die aktuell veröffentlichte Version der Norm ist und V3.2.1 im technischen Umfang ablöst.

Diese Erklärung gilt für:

Konformitätsstatus #

EthicsPortal ist teilweise konform mit EN 301 549 V3.2.3 und WCAG 2.2 Level AA. „Teilweise konform" bedeutet, dass einige Inhalte die Anforderungen der Norm noch nicht vollständig erfüllen. Die nicht konformen Inhalte und die verfügbaren Alternativen sind nachstehend aufgeführt.

Eine klauselweise Selbstbewertung ist als EN 301 549 Konformitätsbericht veröffentlicht und kann auf Anfrage für Beschaffungsverfahren als PDF bereitgestellt werden.

Wie EthicsPortal Barrierefreiheit unterstützt #

Das Produkt wird gegen die Anforderungen entwickelt und getestet:

Nicht barrierefreie Inhalte #

Folgende Inhalte sind nicht vollständig barrierefrei. Wir arbeiten daran, jeden Punkt zu beheben.

Nichtkonformität mit der Norm #

Von den Anforderungen ausgenommene Inhalte #

Erstellung dieser Erklärung #

Diese Erklärung wurde am 14. Mai 2026 erstellt, auf Grundlage einer von EthicsPortal durchgeführten Selbstbewertung gegen EN 301 549 V3.2.3 und WCAG 2.2 Level AA. Die Bewertung kombinierte:

Die Erklärung wird mindestens vierteljährlich und nach jeder wesentlichen Plattformänderung überprüft.

Feedback #

Wir begrüßen Ihr Feedback zur Barrierefreiheit von EthicsPortal. Wenn Sie auf eine Barriere stoßen, auf Inhalte nicht zugreifen können oder Informationen in einem alternativen Format benötigen:

Durchsetzungsverfahren #

Sollten Sie mit unserer Antwort nicht zufrieden sein, können Sie sich an die zuständige Durchsetzungsstelle in Ihrem Land wenden:

Normen und Referenzen #

Diese Erklärung verweist auf:

Zuletzt aktualisiert: